§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V. Er ist eine Vereinigung von Krankenhausträgern, die Krankenhäuser im Lande Bremen betreiben. Er ist Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
2. Der Verein, im Folgenden kurz „Krankenhausgesellschaft" genannt, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen.
3. Sitz der Krankenhausgesellschaft ist Bremen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr
1. Die Krankenhausgesellschaft hat den Zweck, die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser im Lande Bremen zu fördern. Sie soll die gemeinsamen Interessen der Mitglieder wahrnehmen.
2. Aufgaben der Krankenhausgesellschaft sind insbesondere:
2.1 die Wahrnehmung der gemeinsamen Rechte und Pflichten der Mitglieder in den durch Gesetz und Verordnungen bestimmten Fällen gegenüber staatlichen Körperschaften und Sozialleistungsträgern;
2.2 Stellungnahmen zu beabsichtigten Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuarbeiten und abzugeben;
2.3 die Mitglieder über Entwicklungen und Entscheidungen im Krankenhauswesen zu informieren, sie in Grundsatzfragen zu beraten und den Informationsaustausch unter den Mitgliedern zu fördern;
2.4 die Mitglieder zu beraten und zu vertreten, soweit sie hierzu von ihnen im Einzelfall beauftragt worden ist;
2.5 die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter der Krankenhäuser zu fördern.
3. Die Krankenhausgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel der Krankenhausgesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Krankenhausgesellschaft. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Krankenhausgesellschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Außerdem darf niemand wegen seiner religiösen oder politischen Anschauung, seines Glaubens oder in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes genannter Gründe benachteiligt oder bevorzugt werden.
Bei Auflösung der Krankenhausgesellschaft fällt das vorhandene Gesellschaftsvermögen an das Land Bremen, das es zur Förderung der Krankenhäuser im Lande Bremen zu verwenden hat.
4. Die Krankenhausgesellschaft kann sich im Rahmen ihrer Aufgabenstellung an anderen Unternehmen, die im Gesundheitswesen und ggf. auch über Bremen hinaus tätig sind, beteiligen.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder der Krankenhausgesellschaft können nur Träger von Krankenhäusern im Lande Bremen werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft endet:
2.1 durch Austritt aufgrund schriftlicher Kündigung. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres, erstmals nach zwei Jahren nach Beitritt möglich. Die Kündigung muss spätestens am 01.10. bei der Krankenhausgesellschaft eingegangen sein, um die Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres zu bewirken;
2.2 durch Ausschluss aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung, sofern schwerwiegende Verstöße des Mitglieds gegen die Satzung oder ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen;
2.3 durch Auflösung der Krankenhausgesellschaft.
3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensteile der Krankenhausgesellschaft.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, Leistungen der Krankenhausgesellschaft in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, die Arbeit der Krankenhausgesellschaft zu unterstützen. Sie sollen den Vorstand von sich aus über alle wichtigen Vorgänge des Krankenhauswesens in ihrem Bereich unterrichten.
2. Die Höhe des Beitragsaufkommens wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Es ist zur Hälfte von den Trägern der Krankenhäuser, die der Holding „Gesundheit Nord gGmbH - Klinikverbund Bremen" angehören, und zur anderen Hälfte von den übrigen Mitgliedern zu tragen. Die jeweiligen Anteile nach Satz 2 werden zu 50 % nach der Anzahl der entsprechend der Zahl der in diesen Krankenhäusern am 01.10. des Vorjahres aufgestellten Betten erbracht. (Lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.03.1990).
3. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage oder eines besonderen Beitrages zur Deckung von Sonderausgaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Krankenhausgesellschaft beschließen.
§ 5 Organe
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung (§ 6) und der Vorstand (§ 7).
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenhausgesellschaft. Sie trifft im Einzelfall auch Entscheidungen in anderen Angelegenheiten, wenn Mitglieder mit mindestens einem Viertel aller vorhandenen Stimmen dies fordern.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
2.1 Beschlüsse über Änderungen der Satzung;
2.2 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 4 Absatz 2 der Satzung;
2.3 Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes, seines Stellvertreters und fünf weiterer Vorstandsmitglieder sowie Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtszeit. Für drei Vorstandsmitglieder und drei Ersatzmitglieder haben die Träger der Krankenhäuser, die der Holding „Gesundheit Nord gGmbH - Klinikverbund Bremen" angehören, für vier Vorstandsmitglieder und vier Ersatzmitglieder haben die übrigen Mitglieder der Krankenhausgesellschaft das alleinige Vorschlagsrecht;
2.4 Zustimmung bei Bestellung des Vorsitzenden zum Geschäftsführer;
2.5 Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr;
2.6 Einsetzen von Fachausschüssen, Berufung ihrer Mitglieder und Bestimmung ihrer Leiter nach § 9;
2.7 Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Vertreter der Krankenhausgesellschaft für die gesetzlich vorgeschriebenen Gremien;
2.8 Entscheidung über Aufnahmeanträge;
2.9 Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
2.10 Feststellung der geprüften Jahresrechnung und Genehmigung des Wirtschaftsplans sowie Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfers;
2.11 Entscheidung über die Beteiligung an anderen Unternehmen;
2.12 Entlastung des Vorstandes;
2.13 Beschluss über die Auflösung der Krankenhausgesellschaft.
3. In der Mitgliederversammlung fällt die Hälfte des Gesamtstimmrechts an die Träger der Krankenhäuser, die der Holding „Gesundheit Nord gGmbH - Klinikverbund Bremen" angehören. Die andere Hälfte verteilt sich auf die übrigen Mitglieder im Verhältnis der am 01. Oktober des Vorjahres aufgestellten Betten. Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied delegiert werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Gesamtstimmrechts der Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Beitragsaufkommen, Umlagen, Auflösung der Krankenhausgesellschaft, Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf ihrer Amtszeit sowie über den Ausschluss von Mitgliedern und Angelegenheiten nach § 2 Absatz 2 Ziffer 2.2 werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln des Gesamtstimmrechts aller Mitglieder gefasst. Sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt wird. Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern sechs Wochen vor der beabsichtigten Beschlussfassung schriftlich mit Begründung zuzuleiten. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes; bei Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem von diesem zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzustellen. Ein Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand der Krankenhausgesellschaft besteht aus sieben Personen, und zwar dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Personen.
Im Vorstand fällt die Hälfte des Gesamtstimmrechts an die Träger der Krankenhäuser, die der Holding „Gesundheit Nord gGmbH - Klinikverbund Bremen" angehören, die mit drei Mitgliedern im Vorstand vertreten sind. Die andere Hälfte verteilt sich zu gleichen Teilen auf die übrigen vier Mitglieder des Vorstandes, von denen mindestens eines dem Bereich der Bremerhavener Krankenhausträger angehören soll.
Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied delegiert werden. Einer der Vertreter der Träger der Krankenhäuser, die der Holding „Gesundheit Nord gGmbH - Klinikverbund Bremen" angehören, gehört dem Vorstand als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender an.
2. Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre. Das Vorschlagsrecht für eine Ergänzungswahl regelt sich nach § 6 Absatz 2 Ziffer 2.3 Satz 2. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bis zum Amtsantritt eines neugewählten Vorstandes, längstens bis zu einem halben Jahr, führt der bisherige Vorstand die Geschäfte der Krankenhausgesellschaft fort.
Eine Ergänzungswahl im Fall des vorzeitigen Ausscheidens einzelner Vorstandsmitglieder oder bei Abwahl durch die Mitgliederversammlung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt auch bei Beendigung des Rechtsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes zum jeweiligen Gesellschaftsmitglied oder mit dem Ende der Funktion, die maßgebend für die Berufung des Mitgliedes in den Vorstand war.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
4.1 Wahrnehmung aller Angelegenheiten der Krankenhausgesellschaft, soweit sie nicht der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegt;
4.2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4.3 Vorlage der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr bis zum 30.06. des folgenden Jahres. Erstellung des Geschäftsberichtes und Einholung des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfers;
4.4 Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis spätestens zum 30.11. des laufenden Jahres sowie Berechnung der Mitgliedsbeiträge und der Stimmenverteilung in der Mitgliederversammlung;
4.5 rechtzeitige, schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte;
4.6 Einsetzen von Fachausschüssen, Berufung ihrer Mitglieder und Bestimmung ihrer Leiter nach § 9;
4.7 Bestellung des Geschäftsführers und Festlegung seiner Aufgaben; es kann der Vorsitzende zur Führung der laufenden Geschäfte bestellt werden, in diesem Fall bedarf dies der Zustimmung der Mitgliederversammlung;
4.8 Vorschlag der Vertreter der Krankenhausgesellschaft für die gesetzlich vorgeschriebenen Gremien.
5. Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende; bei Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes; die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
7. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins einzelne Vorstandsmitglieder und/oder den Geschäftsführer in der Weise zu besonderen Vertretern bestellen, dass jeder von ihnen berechtigt ist, den Verein gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes oder mit einem anderen besonderen Vertreter zu vertreten.
8. Die Ergebnisse der Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden unterschrieben.
§ 8 Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
2. Die Kassen- und Rechnungsführung ist Aufgabe des Geschäftsführers.
3. Der Geschäftsführer hat in den Sitzungen des Vorstandes sowie der Fachausschüsse beratende Stimme.
4. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er ist Vorgesetzter der dort tätigen Mitarbeiter und zur selbständigen Einstellung und Entlassung dieser Mitarbeiter im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Stellenplans berechtigt. Im Rahmen dieses ihm zugewiesenen Geschäftsbereiches vertritt er die Gesellschaft nach § 30 BGB. Er ist insoweit alleinvertretungsberechtigt.
§ 9 Fachausschüsse
1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können unabhängig voneinander zu ihrer Beratung Fachausschüsse einsetzen und deren Leiter bestimmen. Die Berufung von fachkundigen Personen, die nicht dem Geschäftsbereich von Mitgliedern der Krankenhausgesellschaft angehören, ist grundsätzlich zulässig.
2. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung und der Geschäftsführung über die Einrichtung von Fachausschüssen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer können an Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen.
4. Die Leiter der Fachausschüsse berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Beratung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung und der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 09.01.1985.
Beschlossen am 04. Juli 2000, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2004.